Kurztitel

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

02.12.2014

Text

Einführung intelligenter Messgeräte („smart meters“)

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Jeder Netzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 hat
    1. Ziffer eins
      bis Ende 2015 mindestens 10 vH,
    2. Ziffer 2
      bis Ende 2017 mindestens 70 vH und,
    3. Ziffer 3
                    im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2019 mindestens 95 vH
    der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.
  2. Absatz 2,Jene intelligenten Messgeräte, welche bereits vor Inkrafttreten der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 beschafft oder eingebaut wurden und die darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, können weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Absatz eins, festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind Netzbetreiber hinsichtlich jener Endverbraucher ausgenommen, deren Verbrauch über einen Lastprofilzähler gemessen wird.
  4. Absatz 4,Die Netzbetreiber haben die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgerätes sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf diese Information Mindestinhalte vorgeben.
  5. Absatz 5,Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, liegt nach Maßgabe des Absatz eins, im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers. Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.