Bundesrecht konsolidiert

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Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 323/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.12.2014

Außerkrafttretensdatum

15.12.2017

Abkürzung

IME-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Einführung intelligenter Messgeräte („smart meters“)

Paragraph eins,
  1. Absatz einsJeder Netzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 hat
    1. Ziffer eins
      bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      bis Ende 2017 mindestens 70 vH und,
    3. Ziffer 3
             im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2019 mindestens 95 vH
    der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.
  2. Absatz 2Jene intelligenten Messgeräte, welche bereits vor Inkrafttreten der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 beschafft oder eingebaut wurden und die darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, können weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Absatz eins, festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden.
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind Netzbetreiber hinsichtlich jener Endverbraucher ausgenommen, deren Verbrauch über einen Lastprofilzähler gemessen wird.
  4. Absatz 4Die Netzbetreiber haben die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgerätes sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf diese Information Mindestinhalte vorgeben.
  5. Absatz 5Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, liegt nach Maßgabe des Absatz eins, im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers. Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20007808

Dokumentnummer

NOR40166315

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