Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Reduktion der Entschädigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische PersonDie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH
gemindert.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Absatz eins, wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,) addiert.
Im RIS seit
07.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Gesetzesnummer
20007477
Dokumentnummer
NOR40159228