Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung § 4

Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Reduktion der Entschädigung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
    1. Ziffer eins
      ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
    2. Ziffer 2
      ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH
    gemindert.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Absatz eins, wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,) addiert.

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20007477

Dokumentnummer

NOR40159228

Navigation im Suchergebnis