Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Reduktion der Entschädigung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
    1. Ziffer eins
      ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
    2. Ziffer 2
      ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH
    gemindert.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Absatz eins, wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2011,) addiert.

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20007477

Dokumentnummer

NOR40132124

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