Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Reduktion der Entschädigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
    1. Ziffer eins
      ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
    2. Ziffer 2
      ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH
    gemindert.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Absatz eins, wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,) addiert.