(2)Absatz 2,Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof (BGBl. II Nr. 320/2011) addiert.Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Absatz eins, wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2011,) addiert.