Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung § 3

Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Umfang der Entschädigung

Paragraph 3,

Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.

Schlagworte

Zeitaufwand, Arbeitsaufwand, Dolmetschkosten

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20007477

Dokumentnummer

NOR40159227

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