Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
06.10.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Umfang der Entschädigung
§ 3.Paragraph 3,
Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren erbrachten Beratungen gewährt. Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren erbrachten Beratungen gewährt.
Schlagworte
Zeitaufwand, Arbeitsaufwand, Dolmetschkosten
Im RIS seit
06.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Gesetzesnummer
20007477
Dokumentnummer
NOR40132123