Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Umfang der Entschädigung

Paragraph 3,

Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren erbrachten Beratungen gewährt.

Schlagworte

Zeitaufwand, Arbeitsaufwand, Dolmetschkosten

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20007477

Dokumentnummer

NOR40132123

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