Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,
Paragraph 3
01.01.2014
Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.