Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Umfang der Entschädigung

Paragraph 3,

Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.