Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2011,
Paragraph 3
06.10.2011
31.12.2013
Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren erbrachten Beratungen gewährt.