(6)Absatz 6,Pflanzenschutzschutzmittel, die für die Anwendung durch berufliche Verwender zugelassen sind, dürfen dann auch für die Anwendung durch berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.Pflanzenschutzschutzmittel, die für die Anwendung durch berufliche Verwender zugelassen sind, dürfen dann auch für die Anwendung durch berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn die in Absatz 3 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.