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Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Pflanzenschutzschutzmittel, die im Haus- und Kleingartenbereich verwendet werden, unterliegen besonderen Zulassungsanforderungen.
  2. Absatz 2,Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich müssen so beschaffen sein, dass sie ohne spezielle pflanzenschützerische Kenntnisse durch nicht berufliche Verwender sicher verwendet werden können. Die Packungsgrößen sind auf die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich abzustellen und auf eine maximale Einsatzfläche von 500 m² zu beschränken. Die Pflanzenschutzmittel müssen von ihren Eigenschaften her rasch abbauen, unbedenklich für den Anwender und die Umwelt sein und dürfen zumindest nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig) oder C (ätzend) sowie „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“ gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft oder gekennzeichnet sein. Pflanzenschutzmittel, die als römisch zehn n (gesundheitsschädlich) oder römisch zehn i (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind oder ein besonderes Gefährdungspotential für den Naturhaushalt und das Grundwasser aufweisen, können für den Haus- und Kleingartenbereich geeignet sein (Einzelfallprüfung), wenn durch die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendeform sichergestellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über die Anforderungen des Absatz 2, hinaus weitere Einschränkungen und Auflagen im Rahmen der Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich vorzunehmen, soweit dies im Einzelfall auf Grund der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere auch die Art der Verpackung und die Form der Anwendung sowie die Vorschreibung spezieller Dosiersysteme oder Anwendungshilfen.
  4. Absatz 4,Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich sind in der Kennzeichnung speziell mit „Für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ zu kennzeichnen.

Schlagworte

Hausbereich

Im RIS seit

27.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40130302

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