(4)Absatz 4,Pflanzenschutzmittel, die die gefährliche Eigenschaft „gesundheitsschädlich“ oder „reizend“ im Sinne des § 3 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen, oder die einer oder mehreren der Gefahrenkategorien „akute Toxizität“, Kategorie 4 (oral, dermal oder inhalativ), „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“, Kategorie 2, „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 2, oder „Aspirationsgefahr“, Kategorie 1, gemäß der CLP-Verordnung zuzuordnen sind, oder die ein besonderes Gefährdungspotenzial für den Naturhaushalt oder das Grundwasser aufweisen können, dürfen nur dann für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn es – gegebenenfalls durch Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen – insbesondere im Hinblick auf die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendungsform als sichergestellt gelten kann, dass bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen ist.Pflanzenschutzmittel, die die gefährliche Eigenschaft „gesundheitsschädlich“ oder „reizend“ im Sinne des Paragraph 3, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen, oder die einer oder mehreren der Gefahrenkategorien „akute Toxizität“, Kategorie 4 (oral, dermal oder inhalativ), „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“, Kategorie 2, „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 2, oder „Aspirationsgefahr“, Kategorie 1, gemäß der CLP-Verordnung zuzuordnen sind, oder die ein besonderes Gefährdungspotenzial für den Naturhaushalt oder das Grundwasser aufweisen können, dürfen nur dann für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn es – gegebenenfalls durch Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen – insbesondere im Hinblick auf die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendungsform als sichergestellt gelten kann, dass bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen ist.