(2)Absatz 2,Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich müssen so beschaffen sein, dass sie ohne spezielle pflanzenschützerische Kenntnisse durch nicht berufliche Verwender sicher verwendet werden können. Die Packungsgrößen sind auf die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich abzustellen und auf eine maximale Einsatzfläche von 500 m² zu beschränken. Die Pflanzenschutzmittel müssen von ihren Eigenschaften her rasch abbauen, unbedenklich für den Anwender und die Umwelt sein und dürfen zumindest nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig) oder C (ätzend) sowie „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“ gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft oder gekennzeichnet sein. Pflanzenschutzmittel, die als Xn (gesundheitsschädlich) oder Xi (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind oder ein besonderes Gefährdungspotential für den Naturhaushalt und das Grundwasser aufweisen, können für den Haus- und Kleingartenbereich geeignet sein (Einzelfallprüfung), wenn durch die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendeform sichergestellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen wird.Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich müssen so beschaffen sein, dass sie ohne spezielle pflanzenschützerische Kenntnisse durch nicht berufliche Verwender sicher verwendet werden können. Die Packungsgrößen sind auf die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich abzustellen und auf eine maximale Einsatzfläche von 500 m² zu beschränken. Die Pflanzenschutzmittel müssen von ihren Eigenschaften her rasch abbauen, unbedenklich für den Anwender und die Umwelt sein und dürfen zumindest nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig) oder C (ätzend) sowie „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“ gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft oder gekennzeichnet sein. Pflanzenschutzmittel, die als römisch zehn n (gesundheitsschädlich) oder römisch zehn i (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind oder ein besonderes Gefährdungspotential für den Naturhaushalt und das Grundwasser aufweisen, können für den Haus- und Kleingartenbereich geeignet sein (Einzelfallprüfung), wenn durch die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendeform sichergestellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen wird.