Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Tapeziererin, Dekorateurin
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20007259
Dokumentnummer
NOR40204601