Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.06.2011
Außerkrafttretensdatum
31.05.2018
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 9, 10 und 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 9, 10 und 11,
Schlagworte
Tapeziererin, Dekorateurin
Im RIS seit
03.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20007259
Dokumentnummer
NOR40128394