Bundesrecht konsolidiert

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Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 143/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 9, 10 und 11,

Schlagworte

Tapeziererin, Dekorateurin

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40128394

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