Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 12
01.06.2018
50/04 Berufsausbildung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.
Tapeziererin, Dekorateurin
09.07.2018
20007259
NOR40204601