Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 9, 10 und 11,

Schlagworte

Tapeziererin, Dekorateurin

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40128394