Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,
römisch fünf
Paragraph 12
01.06.2011
31.05.2018
50/04 Berufsausbildung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 9, 10 und 11,
Tapeziererin, Dekorateurin
09.07.2018
20007259
NOR40128394