Bundesrecht konsolidiert

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DAC Verordnung „Weinviertel“ § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.02.2013

Außerkrafttretensdatum

11.10.2017

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als des Weinbaugebietes hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.
  4. Ziffer 4
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.
  5. Ziffer 5
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12,0% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine der Jahrgänge 2010, 2011 und 2012 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für diese Weine auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Für Weine ab dem Jahrgang  2013 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol., 12,5% vol. oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
  6. Ziffer 6
    Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
    • Strichaufzählung
      Farbe: hellgelb, grüngelb;
    • Strichaufzählung
      Geruch: typisches Sortenbukett;
    • Strichaufzählung
      Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig;
    • Strichaufzählung
      keine Botrytisnote.
  9. Ziffer 9
    Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.
  10. Ziffer 10
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie “Qualitätswein”, “Kabinett” oder “Spätlese”). Die Bezeichnungen “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe “Weinviertel” verwendeten.
  11. Ziffer 11
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  12. Ziffer 12
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2013,)
  13. Ziffer 13
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ verwendet werden.
  14. Ziffer 14
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ hat ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau und am Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zu erfolgen.
  15. Ziffer 15
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist im Anbaugebiet Weinviertel herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinviertel gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinviertels erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinviertels und Besitzern von Weingärten im Weinviertel bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücknummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
  16. Ziffer 16
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Weinviertel DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

Im RIS seit

12.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40147552

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/58/P1/NOR40147552

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