Bundesrecht konsolidiert

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DAC Verordnung „Weinviertel“ § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.02.2010

Außerkrafttretensdatum

07.02.2013

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als des Weinbaugebietes hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.
  4. Ziffer 4
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.
  5. Ziffer 5
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine ab dem Jahrgang 2010 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für Weine ab dem Jahrgang 2010 auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  6. Ziffer 6
    Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
    • Strichaufzählung
      Farbe: hellgelb, grüngelb;
    • Strichaufzählung
      Geruch: typisches Sortenbukett;
    • Strichaufzählung
      Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig;
    • Strichaufzählung
      keine Botrytisnote.
  9. Ziffer 9
    Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.
  10. Ziffer 10
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie “Qualitätswein”, “Kabinett” oder “Spätlese”). Die Bezeichnungen “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe “Weinviertel” verwendeten.
  11. Ziffer 11
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  12. Ziffer 12
    Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ verkehrsfähig ist. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kostverordnung. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Weinviertel DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten.
  13. Ziffer 13
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ verwendet werden.
  14. Ziffer 14
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ erfolgt ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau.
  15. Ziffer 15
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist im Anbaugebiet Weinviertel herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinviertel gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinviertels erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinviertels und Besitzern von Weingärten im Weinviertel bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücknummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
  16. Ziffer 16
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Weinviertel DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40115905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/58/P1/NOR40115905

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