Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
DAC Verordnung „Weinviertel“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph eins
08.02.2013
11.10.2017
80/03 Weinrecht
Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
16.10.2017
20006693
NOR40147552