Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
DAC Verordnung „Weinviertel“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,
Paragraph eins
23.02.2010
07.02.2013
Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht: