Bundesrecht konsolidiert

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BUAG-Zuschlagsverordnung § 6

Kurztitel

BUAG-Zuschlagsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 436/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2009,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2013 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 4,Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  6. Absatz 5,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 6,Paragraph eins,, Paragraph 3 a und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2015 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 7,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 8,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2017 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 9,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2018 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  11. Absatz 10,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2019 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  12. Absatz 11,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2020 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  13. Absatz 12,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 564 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  14. Absatz 13,Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 564 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 4, samt Überschrift und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anmerkung

Abs. 3 wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 368/2012 ein zweites Mal vergeben.

Schlagworte

Urlaubsregelung

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

20007039

Dokumentnummer

NOR40238369

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