Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BUAG-Zuschlagsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
06.12.2013
Außerkrafttretensdatum
17.12.2014
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2009,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2013 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2013 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4)Absatz 4,§ 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (5)Absatz 5,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Anmerkung
Abs. 3 wurde mit Novelle
BGBl. II Nr. 368/2012 ein zweites Mal vergeben.
Schlagworte
Urlaubsregelung
Im RIS seit
11.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2014
Gesetzesnummer
20007039
Dokumentnummer
NOR40158780