Bundesrecht konsolidiert

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BUAG-Zuschlagsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BUAG-Zuschlagsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.12.2011

Außerkrafttretensdatum

06.11.2012

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2009,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Urlaubsregelung

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Gesetzesnummer

20007039

Dokumentnummer

NOR40134390

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