Bundesrecht konsolidiert

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Bergbau-Abfall-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Abfall-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2010

Außerkrafttretensdatum

22.05.2013

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,
      1. Litera a
        50 ppm ab dem 1. Mai 2008,
      2. Litera b
        25 ppm ab dem 1. Mai 2013,
      3. Litera c
        10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und
    2. Ziffer 2
      bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche sowie
    2. Ziffer 2
      für Absetzteiche, die
      1. Litera a
        die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
      2. Litera b
        im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren abzuschließen, und
      3. Litera c
        bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden.

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013

Gesetzesnummer

20006761

Dokumentnummer

NOR40117439

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