Bundesrecht konsolidiert

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Bergbau-Abfall-Verordnung § 6

Kurztitel

Bergbau-Abfall-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

23.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,
      1. Litera a
        50 ppm ab dem 1. Mai 2008,
      2. Litera b
        25 ppm ab dem 1. Mai 2013,
      3. Litera c
        10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und
    2. Ziffer 2
      bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013

Gesetzesnummer

20006761

Dokumentnummer

NOR40151011

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