Kurztitel

Bergbau-Abfall-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2010

Außerkrafttretensdatum

22.05.2013

Text

Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,
      1. Litera a
        50 ppm ab dem 1. Mai 2008,
      2. Litera b
        25 ppm ab dem 1. Mai 2013,
      3. Litera c
        10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und
    2. Ziffer 2
      bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche sowie
    2. Ziffer 2
      für Absetzteiche, die
      1. Litera a
        die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
      2. Litera b
        im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren abzuschließen, und
      3. Litera c
        bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden.