Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EWStV 2010
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Schlagworte
Haushaltsangehörige
Im RIS seit
12.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40227297