Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 § 8

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EWStV 2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Schlagworte

Haushaltsangehörige

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227297

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