Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
EWStV 2010
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Schlagworte
Haushaltsangehörige
Im RIS seit
03.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40116987