Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 8
01.01.2021
EWStV 2010
46/01 Bundesstatistikgesetz
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Haushaltsangehörige
12.11.2020
20006734
NOR40227297