Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EWStV 2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Schlagworte

Haushaltsangehörige

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40116987