Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph 8
01.01.2010
31.12.2020
EWStV 2010
46/01 Bundesstatistikgesetz
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Haushaltsangehörige
12.11.2020
20006734
NOR40116987