Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler § 4

Kurztitel

Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins, ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20006269

Dokumentnummer

NOR40227525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/74/P4/NOR40227525

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