Kurztitel

Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.11.2020

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins, ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20006269

Dokumentnummer

NOR40227525