Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

23.11.2020

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins, ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20006269

Dokumentnummer

NOR40105442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/74/P4/NOR40105442

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