Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute § 2

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 347/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 4).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  2. Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40175994

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