Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.09.2010

Außerkrafttretensdatum

18.11.2015

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende (vgl. § 3 Abs. 2).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil römisch eins der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
  3. Absatz 3,Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40121931

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