Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil römisch eins der Anlage sind in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
  3. Absatz 3,Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen, sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZaDiG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40114131

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