Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank sowie in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40114130

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