Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2011
Abkürzung
ZAPV
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende (vgl. § 3 Abs. 2).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2001, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2001,, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
Im RIS seit
07.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011
Gesetzesnummer
20006633
Dokumentnummer
NOR40121930