Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2011

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende (vgl. § 3 Abs. 2).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2001,, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40121930

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