Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank sowie in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.