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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG zum Prüfungsbericht

Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………….….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:

Zur Prüfung nach Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Personentagen): …………………………………………………………..............

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Zahlungsinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

Ich (Wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen an die Prüfung erstellt, die Angaben in Teil römisch eins und römisch zwei der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum und Unterschrift des Abschlussprüfers)

 

 

ja

nein

Erläuterungsbedürftig

Keine Geschäftsfälle

Nicht anwendbar

 

 

Mindesteigenmittelerfordernis

 

 

 

 

 

 

1.

Das Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ZaDiG wurde beachtet

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2.

Das Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 16, ZaDiG wurde beachtet

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3.

Die Bestimmung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, ZaDiG, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen, wurde beachtet

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Allgemeine Sorgfaltspflichten und Risikomanagement

 

 

 

 

 

 

4.

Die Bestimmungen betreffend die interne Revision gemäß Paragraph 19, Absatz eins, dritter und vierter Satz ZaDiG wurden beachtet

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5.

Die Anforderungen an die Konzessionserteilung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG wurden auch nach Konzessionserteilung beachtet und die sonstigen organisatorischen Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 ZaDiG wurden beachtet

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6.

Die Verpflichtung der unverzüglichen Meldung an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz ZaDiG wurde beachtet

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7.

Die sonstigen Verpflichtungen der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ZaDiG wurden beachtet

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8.

Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ZaDiG wurde beachtet

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Melde- und Anzeigeverpflichtungen

 

 

 

 

 

 

9.

Die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 11, ZaDiG wurden befolgt

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10.

Bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG wurde auf das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen geachtet

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11.

Die Anzeigeverpflichtung betreffend Auslagerungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ZaDiG wurde beachtet

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12.

Die Anzeigeverpflichtung betreffend Agenten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZaDiG wurde beachtet

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Verbraucherbestimmungen

 

 

 

 

 

 

13.

Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 5, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 33, BWG „Verbraucherkreditverträge“ wurden beachtet

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14.

Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 5, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, BWG „Preisaushang und Werbung“ wurden beachtet

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15.

Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 36, BWG „Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen“ wurde beachtet

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Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 19, Absatz 5, ZaDiG)

 

 

 

 

 

 

16.

Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität wurden beachtet

 

 

 

 

 

 

- die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz eins, BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden

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- die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 2, BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Treuhändern und Treugebern

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- die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG über die Feststellung und Überprüfung anhand risikobasierter und angemessener Maßnahmen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern

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17.

Aus der Überprüfung der risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ist kein Zuwiderhandeln gegen die Pflichten

 

 

 

 

 

 

- des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 2, BWG, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, ersichtlich

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- des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG, eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen, ersichtlich

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- des Paragraph 40, Absatz 2 e, BWG, die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auch auf die bestehende Kundschaft anzuwenden, ersichtlich

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18.

Eine Risikoanalyse gemäß Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG wurde durchgeführt

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19.

Das Institut verwendet Verfahren, die sicherstellen, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 2 d, BWG bei nicht ausreichender Identifizierung und Informationslage keine Geschäfte abgewickelt werden

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20.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BWG wurde beachtet

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21.

Das Institut bedient sich zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 BWG Dritter

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Frage 22 ist nur zu beantworten, falls Frage 21 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 21 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich

 

22.

Die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 8, BWG betreffend die Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 BWG durch Dritte wurden beachtet

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23.

Die Vorgaben für vereinfachte Sorgfaltspflichten

 

 

 

 

 

- gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, BWG hinsichtlich des Nachweises der Identität des Treugebers wurden erfüllt

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- gemäß Paragraph 40 a, Absatz 6, BWG hinsichtlich der Aufbewahrung ausreichender Informationen wurden erfüllt

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24.

Verstärkte Sorgfaltspflichten wurden angewendet

 

 

 

 

 

- gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht

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- gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, BWG bei Ferngeschäften

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- gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 40 d, Absatz eins, BWG bei Korrespondenzbanken aus Drittländern

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- gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 3, BWG bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen

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25.

Aus der Überprüfung ist kein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 41, Absatz 4, BWG hinsichtlich

 

 

 

 

 

- der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für Verdachtsmeldungen gemäß Ziffer eins, ersichtlich

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- der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für die übrigen in Ziffer eins, erfüllten Sorgfaltspflichten ersichtlich

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- der Mitteilung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in den Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern gemäß Ziffer 2, ersichtlich

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- Schulungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3, ersichtlich

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- der Einrichtungen von Systemen, um rasch Auskunft über Geschäftsbeziehungen geben zu können gemäß Ziffer 4, ersichtlich

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- des Beauftragten gemäß Ziffer 6, ersichtlich

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26.

Die Verpflichtungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, betreffend die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers wurden beachtet.

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Rechnungslegung

 

 

 

 

 

27.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertungen einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen wurde beachtet

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28.

Im Anhang des Jahres- oder Konzernabschlusses sind besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG samt Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ZaDiG offen gelegt

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Weitere Verpflichtungen

 

 

 

 

 

29.

Die Bedingungen für die Gewährung von Krediten des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 ZaDiG wurden beachtet

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30.

Die Bestimmungen gemäß Paragraph 17, ZaDiG „Sicherung der Kundengelder“ wurden beachtet

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31.

Die Bestimmungen gemäß Paragraph 18, ZaDiG „Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen“ wurden beachtet

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32.

Die Bestimmungen betreffend Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 ZaDiG wurden beachtet

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Teil römisch zwei

1. Erläuterungen und Darstellungen des Abschlussprüfers zu

  1. Litera a
    Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen (bei Antworten: „nein“ oder „erläuterungsbedürftig“)
  2. Litera b
    Ausnahmen von Bestimmungen der in Teil römisch eins angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)

2. Wesentliche Feststellungen des Abschlussprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil römisch eins vorgesehen ist oder die eine konkretere Darstellung verlangen.

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40114206

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