Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

04.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden (vgl. § 3 Abs. 5).

Text

Anlage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG zum Prüfungsbericht (AzP)

Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Abschlussprüfer)

Teil römisch eins

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Zahlungsinstituts (insbesondere zu Geschäfts-entwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

 

Allgemeine Ausführungen

(Zutreffendes ankreuzen)

ja

nein

1

Ist das Zahlungsinstitut einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 153, oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nachgeordnet?

Ο

Ο

Teil römisch zwei

(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

1. Konsolidierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

1.1.

 

 

2. Eigenmittelanforderungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 15, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.1.

 

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 16, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.2.

 

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.3.

 

 

3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Bedingungen für die Gewährung von Krediten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

3.1.

 

 

4. Sicherung der Kundengelder

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 17, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

4.1.

 

 

5. Sorgfaltspflichten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 19, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

5.1.

 

 

6. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, ZaDiG in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sowie der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 1:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

6.1.

 

 

Anzahl der Verdachtsmeldungen:

6.2.

 

7. Interne Revision

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß Paragraph 19, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

7.1.

 

 

8. Nebentätigkeiten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Nebentätigkeiten des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

8.1.

 

 

9. Organisation und Führung des Zahlungsinstituts

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation und solider und umsichtiger Führung des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

9.1.

 

 

10. Eigentümerbestimmungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

10.1.

 

 

11. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß Paragraph 18, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

11.1.

 

 

12. Auslagerung von Aufgaben

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Paragraph 21, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

12.1.

 

 

13. Agenten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß Paragraph 22, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

13.1.

 

 

14. Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

14.1.

 

 

Teil römisch drei

1. Konzessionierung (Paragraph 6 und Paragraph 7, ZaDiG)

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des Zahlungsinstitutes (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell):

Gesetzesreferenz

15.1.

 

 

2. Beachtung von sonstigen wesentlichen Rechtsvorschriften

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des ZaDiG, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und anderer für Zahlungsinstitute wesentlicher Rechtsvorschriften:

Gesetzesreferenz

16.1.

 

 

Teil römisch vier
Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis

Falls Frage 1 im Teil römisch eins dieser Anlage mit ja beantwortet wurde, sind für jede Gruppe, bei der eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorliegt, jeweils folgende Angaben zu tätigen:

1. Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel

.........................................

2. konsolidiertes (Mindest-)Eigenmittelerfordernis

.........................................

3. Eigenmittelüberschuss

.........................................

4. Eigenmittelfehlbetrag

.........................................

5. konsolidierte Bilanzsumme

.........................................

Im RIS seit

07.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40192068

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