(1)Absatz eins,Die Kürzung bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ist – unbeschadet des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 – nicht anzuwenden, wenn der Kürzungsbetrag innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Grenze liegt.Die Kürzung bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ist – unbeschadet des Artikel 71, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, – nicht anzuwenden, wenn der Kürzungsbetrag innerhalb der in Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Grenze liegt.