Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetzverordnung § 2

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbausparverträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.
  2. Absatz 2,Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40266315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/355/P2/NOR40266315

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