Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.02.2019

Außerkrafttretensdatum

09.02.2022

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbausparverträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 440 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40213305

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