Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bausparkassengesetzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

25.02.2019

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbausparverträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 360 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111264

Navigation im Suchergebnis