Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

ZEIMV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).
Abs. 1a und 2a sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 4).

Text

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG bzw. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (Paragraph 17, ZaDiG bzw. Paragraph 12, E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (Paragraph 19, ZaDiG bzw. Paragraph 13, E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (Paragraph 19, ZaDiG bzw. Paragraph 13, E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  4. Absatz 2 a,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Schlagworte

Vermögensdaten, Erfolgsdaten, Gewinnrechnung

Im RIS seit

10.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40159444

Navigation im Suchergebnis