Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

29.12.2011

Abkürzung

ZEIMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

Paragraph eins,

Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen über Kreditgewährungen (Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG), die Sicherung der Kundengelder (Paragraph 17, ZaDiG) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risken (Paragraph 19, ZaDiG) zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Schlagworte

Vermögensdaten, Erfolgsdaten, Gewinnrechnung

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40111276

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