Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.11.2009
Außerkrafttretensdatum
29.12.2011
Abkürzung
ZEIMV
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1.Paragraph eins,
Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risken (§ 19 ZaDiG) zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen über Kreditgewährungen (Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG), die Sicherung der Kundengelder (Paragraph 17, ZaDiG) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risken (Paragraph 19, ZaDiG) zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Schlagworte
Vermögensdaten, Erfolgsdaten, Gewinnrechnung
Im RIS seit
09.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012
Gesetzesnummer
20006508
Dokumentnummer
NOR40111276