Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,).

Absatz eins a und 2 a sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 4,).

Text

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG bzw. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (Paragraph 17, ZaDiG bzw. Paragraph 12, E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (Paragraph 19, ZaDiG bzw. Paragraph 13, E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (Paragraph 19, ZaDiG bzw. Paragraph 13, E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  4. Absatz 2 a,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.